Melderegisterauskunft

Einfache Melderegisterauskunft

Sie haben die Möglichkeit, aus dem Melderegister über einzelne oder mehrere bestimmte Einwohner Auskunft erteilt zu bekommen.

Eine einfache Melderegisterauskunft enthält folgende Informationen:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • die Tatsache ob eine Person lebt
benötigte Unterlagen

Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass

Formen der Antragstellung
  • Persönlich, schriftlich oder per Mail
Gebühren

11,00 Euro

Erweiterte Melderegisterauskunft

Sie benötigen eine umfangreichere Auskunft aus dem Melderegister über eine einzelne, bestimmte Person? Dann können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen.

Neben der Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften einer einzelnen, bestimmten Person, als auch die Tatsache ob eine Person lebt, besteht die Möglichkeit Informationen, z.B. das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Familienstand oder die Staatsangehörigkeit abzufragen. Diese Daten dürfen jedoch nur dann bekannt gegeben werden, wenn der Anfragende für jede dieser weitergehenden Auskünfte ein berechtigtes Interesse, z. B. durch Vorlage geeigneter Unterlagen, glaubhaft machen kann.

Unterlagen

Bitte erklären Sie bei der Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft über das berechtigte Interesse hinaus außerdem:

  • Werden die angeforderten Daten für gewerbliche Zwecke genutzt?
  • Werden die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt?
Formen der Antragstellung
  • Persönlich, schriftlich oder per E-Mail

Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.

Gebühren

15,00 Euro

 
Hinweise
  • Auskünfte aus dem Melderegister erhalten Sie immer aus dem „aktuellen" Melderegister. Dies umfasst die in Kerken gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner sowie die in den letzten fünf Jahren verzogenen oder verstorbenen Personen.
  • Bei einfachen Melderegisterauskünften zu gewerblichen und bei erweiterten Melderegisterauskünften und Gruppenauskünften sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.

Verantwortlichkeit