Informationen zu kommenden Wahlterminen im Jahr 2025
In NRW werden im Herbst 2025 (voraussichtlich Ende August oder Anfang September) neue Kommunalparlamente und Bürgermeister/-innen gewählt.
Die Wahlen zum Deutschen Bundestag sind auf den 28.9.2025 terminiert.
Wichtige Termine und Fristen der Kommunalwahlen
Um den Kommunen die parallele Vorbereitung (und Durchführung) von Bundestags- und Kommunalwahlen im Jahr 2025 zu erleichtern, wurden die Fristen des Kommunalwahlgesetzes weitgehend an das Bundestagswahlrecht angeglichen.
- Wahltermin: Der genaue Wahltermin steht noch nicht fest. Das Gesetz ermöglicht es jedoch, die Bundestagswahl sowohl mit der Kommunalwahl als auch mit einer eventuellen kommunalen Stichwahl zu verbinden. Dafür darf die Stichwahl 2025 ausnahmsweise auch drei (statt wie sonst üblich zwei) Wochen nach der Hauptwahl liegen. Es ist davon auszugehen, dass die Kommunalwahl zwischen den Sommer- und Herbstferien 2025 stattfinden wird.
- Aufstellungsversammlungen für Wahlvorschläge: Hier kommt es darauf an, ob diese in Vollversammlungen (Mitgliederversammlungen) oder in Delegiertenversammlungen gewählt werden. Sowohl die Aufstellung der Kandidat*innen, als auch die Wahl von Delegierten für Delegiertenversammlungen dürfen unverändert ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode (01.08.2024) durchgeführt werden. Für die Aufstellung von Direktkandidat*innen müssen jedoch zuvor die Wahlbezirke festgelegt worden sein, hierfür gilt eine abweichende Frist (s.u.). Die Wahlvorschläge müssen beim Wahlleiter spätestens bis zum 69. Kalendertag vor der Wahl um 18 Uhr eingereicht werden.
- Die Frist zur Einteilung der Wahlbezirke in den Gemeinden ist auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände um einen Monat verkürzt worden, sie beträgt nun 51 Monate (bis zum 31.01.2025). Dies erleichtert den Kreisen die Einteilung ihrer Wahlbezirke, die unverändert 53 Monate (bis zum 31.03.2025) nach Beginn der Wahlperiode beträgt.
- Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge, die Bekanntmachung erfolgt spätestens am 37. Tag vor der Wahl.
- Die neue Wahlperiode beginnt am 01. November 2025, die konstituierenden Sitzungen müssen innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl stattfinden.
Geschlechterparität hält endlich Einzug ins Wahlrecht
Über die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags hinaus, ist es gelungen, schon für die Kommunalwahl 2025 eine Paritätsklausel einzuführen. Auch wenn es sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur um eine sogenannte „Appellklausel“ in Form einer „Soll-Vorschrift“ handeln kann, sendet das Kommunalwahlgesetz NRW nun ein deutliches Zeichen: Frauen und Männer sollen gleichberechtigt und in gleichen Teilen an unserer kommunalen Demokratie und dazu auch an den kommunalen Mandaten teilhaben.
So legt es der neue §15 Absatz 5 KomWG fest: „Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.“
Zuschnitt der Wahl- und Stimmbezirke kann sich verändern
Nach einer Vorgabe des Landesverfassungsgerichts musste der Zuschnitt der Wahlkreise neu geregelt werden. Diese müssen zukünftig anhand der hier wohnenden Wahlberechtigten – und nicht mehr wie bislang anhand der Einwohner*innen – festgelegt werden. Die Größe der Wahlkreise darf zukünftig nur noch um 15 Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten abweichen, nur in Ausnahmefällen (z.B. zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge von Ortsteilen oder Bezirken) dürfen Kommunen die verfassungsrechtlich maximal mögliche Abweichung von 25 Prozent ausreizen. Näheres dazu wird die Kommunalwahlordnung regeln. Dies kann Änderungen beim Zuschnitt der Kommunalwahlkreise erforderlich machen. Um ein Auseinanderfallen der Stimmbezirke (= Wahllokale) für die wahrscheinlich parallel stattfindenden Bundestags- und Kommunalwahlen zu verhindern, wird diese Änderung auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände nicht auf den Zuschnitt der Stimmbezirke übertragen. Diese sollen wie bei der Bundestagswahl weiterhin maximal 2500 Einwohner*innen umfassen.
Unterstützungsunterschriften werden besser überprüfbar
In der Vergangenheit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen Unterstützungsunterschriften für neue Wahlvorschläge vermeintlich erschlichen oder sogar gefälscht wurden. Auch aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist das ein relevantes Problem, zumal sich derartige Verstöße, wenn sie erst nach der Wahl bekannt werden, kaum noch korrigieren lassen. Daher haben die örtlichen Wahlbehörden nun die Möglichkeit, derartigen Betrug früher zu erkennen und zu verhindern, indem auf den Unterschriftenlisten zukünftig die Angabe vorhandener Kontaktdaten, nämlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, angegeben werden müssen.
Neues Sitzzuteilungsverfahren verbessert Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen
CDU, GRÜNE und SPD haben ein neues Verfahren für die Umrechnung der Wählerstimmen in Sitze eingeführt und dafür auch Zuspruch von Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis erhalten. Durch diese Regelungen werden zukünftig weit überproportionale Zugewinne für Kleinst- und Splitterparteien vermieden, wie sie im derzeit gängigen Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers aufgrund des Fehlens einer Sperrklausel immer wieder vorkommen. Mit dem neuen Verfahren werden die rechnerischen Restsitze zukünftig nicht mehr allein anhand der höchsten Dezimalstelle („Nachkommastelle“) des idealen rechnerischen Sitzanspruchs verteilt, sondern nach dem niedrigsten relativen Zugewinn, der über den rechnerischen Idealanspruch hinausgeht. Anders als beispielsweise das Verfahren nach D´Hondt, führt dieses Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich dabei nicht zu einer strukturellen Bevorteilung großer Parteien. Nähere Informationen zum neuen Sitzzuteilungsverfahren findet Sie auch hier.
Am 09. Juni 2024 fand in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr die Europawahl statt.
Auf dieser Seite erhalten Sie hier Informationen zu den Wahlergebnissen.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt war, wer am Wahltag Deutsche/r oder Unionsbürger/in ist,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
Informationen für Unionsbürger/innen
Um von ihrem Europawahlrecht in Deutschland Gebrauch zu machen, müssen sich EU-Bürger/innen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ins Wählerverzeichnis ihres derzeitigen Wohnortes eintragen lassen.
Informationen für Unionsbürger/innen
Deutsche im Ausland
Darüber hinaus sind auch alle im übrigen Ausland lebenden Deutschen wahlberechtigt, sofern sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.