Kommunalwahl 2025

Informationen zur Kommunalwahl 2025

Wichtige Termine und Fristen

  • Wahltermin: In NRW werden am 14.09.2025 neue Kommunalparlamente und Bürgermeister/-innen gewählt.
  • Stichwahltermin: 28.09.2025
  • Aufstellungsversammlungen für Wahlvorschläge: Hier kommt es darauf an, ob diese in Vollversammlungen (Mitgliederversammlungen) oder in Delegiertenversammlungen gewählt werden. Sowohl die Aufstellung der Kandidat*innen, als auch die Wahl von Delegierten für Delegiertenversammlungen dürfen unverändert ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode (01.08.2024) durchgeführt werden. Für die Aufstellung von Direktkandidat*innen müssen jedoch zuvor die Wahlbezirke festgelegt worden sein, hierfür gilt eine abweichende Frist (s.u.). Die Wahlvorschläge müssen beim Wahlleiter spätestens bis zum 69. Kalendertag vor der Wahl (07.07.2025) um 18 Uhreingereicht werden.
  • Die Frist zur Einteilung der Wahlbezirke in den Gemeinden ist auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände um einen Monat verkürzt worden, sie beträgt nun 51 Monate (bis zum 31.01.2025). Dies erleichtert den Kreisen die Einteilung ihrer Wahlbezirke, die unverändert 53 Monate (bis zum 31.03.2025) nach Beginn der Wahlperiode beträgt.
  • Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge, die Bekanntmachung erfolgt spätestens am 37. Tag (08.08.2025) vor der Wahl.
  • Die neue Wahlperiode beginnt am 01.10.2025, die konstituierenden Sitzungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Wahlperiodenbeginn, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl stattfinden.

Geschlechterparität hält endlich Einzug ins Wahlrecht

Über die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags hinaus, ist es gelungen, schon für die Kommunalwahl 2025 eine Paritätsklausel einzuführen. Auch wenn es sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur um eine sogenannte „Appellklausel“ in Form einer „Soll-Vorschrift“ handeln kann, sendet das Kommunalwahlgesetz NRW nun ein deutliches Zeichen: Frauen und Männer sollen gleichberechtigt und in gleichen Teilen an unserer kommunalen Demokratie und dazu auch an den kommunalen Mandaten teilhaben.

So legt es der neue §15 Absatz 5 KomWG fest: „Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.“

Einteilung der Wahl- und Stimmbezirke 

Nach einer Vorgabe des Landesverfassungsgerichts musste der Zuschnitt der Wahlkreise neu geregelt werden. Diese müssen zukünftig anhand der hier wohnenden Wahlberechtigten – und nicht mehr wie bislang anhand der Einwohner*innen – festgelegt werden. Die Größe der Wahlkreise darf zukünftig nur noch um 15 Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten abweichen, nur in Ausnahmefällen (z.B. zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge von Ortsteilen oder Bezirken) dürfen Kommunen die verfassungsrechtlich maximal mögliche Abweichung von 25 Prozent ausreizen. 

Unterstützungsunterschriften werden besser überprüfbar

In der Vergangenheit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen Unterstützungsunterschriften für neue Wahlvorschläge vermeintlich erschlichen oder sogar gefälscht wurden. Auch aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist das ein relevantes Problem, zumal sich derartige Verstöße, wenn sie erst nach der Wahl bekannt werden, kaum noch korrigieren lassen. Daher haben die örtlichen Wahlbehörden nun die Möglichkeit, derartigen Betrug früher zu erkennen und zu verhindern, indem auf den Unterschriftenlisten zukünftig die Angabe vorhandener Kontaktdaten, nämlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, angegeben werden müssen.

Neues Sitzzuteilungsverfahren verbessert Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen

CDU, GRÜNE und SPD haben ein neues Verfahren für die Umrechnung der Wählerstimmen in Sitze eingeführt und dafür auch Zuspruch von Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis erhalten. Durch diese Regelungen werden zukünftig weit überproportionale Zugewinne für Kleinst- und Splitterparteien vermieden, wie sie im derzeit gängigen Verfahren aufgrund des Fehlens einer Sperrklausel immer wieder vorkommen. Mit dem neuen Verfahren werden die rechnerischen Restsitze zukünftig nicht mehr allein anhand der höchsten Dezimalstelle („Nachkommastelle“) des idealen rechnerischen Sitzanspruchs verteilt, sondern nach dem niedrigsten relativen Zugewinn, der über den rechnerischen Idealanspruch hinausgeht. Somit führt dieses Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich nicht zu einer strukturellen Bevorteilung großer Parteien. Nähere Informationen zum neuen Sitzzuteilungsverfahren finden Sie auch hier

Kontakt