Kommunalwahl 2025

Bei der Kommunalwahl werden die Vertreter/innen für den Gemeinderat sowie der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin gewählt. Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt, nächster Termin ist 2025. Wahltag ist immer ein Sonntag. Die Wahl findet am Wahltag von 8 bis 18 Uhr statt. 

Gleichzeitig findet die Wahl der Landrätin / des Landrates und des Kreistages statt. Im Jahr 2025 

Informationen zur Kommunalwahl 2025

Wichtige Termine und Fristen

  • Wahltermin: In NRW werden am 14.09.2025 neue Kommunalparlamente und Bürgermeister/-innen gewählt.
  • Stichwahltermin: 28.09.2025
  • Aufstellungsversammlungen für Wahlvorschläge: Hier kommt es darauf an, ob diese in Vollversammlungen (Mitgliederversammlungen) oder in Delegiertenversammlungen gewählt werden. Sowohl die Aufstellung der Kandidat*innen, als auch die Wahl von Delegierten für Delegiertenversammlungen dürfen unverändert ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode (01.08.2024) durchgeführt werden. Für die Aufstellung von Direktkandidat*innen müssen jedoch zuvor die Wahlbezirke festgelegt worden sein, hierfür gilt eine abweichende Frist (s.u.). Die Wahlvorschläge müssen beim Wahlleiter spätestens bis zum 69. Kalendertag vor der Wahl (07.07.2025) um 18 Uhreingereicht werden.
  • Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge, die Bekanntmachung erfolgt spätestens am 37. Tag (08.08.2025) vor der Wahl.
  • Die neue Wahlperiode beginnt am 01.10.2025, die konstituierenden Sitzungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Wahlperiodenbeginn, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl stattfinden.

 

Wahlhelferportal

Für die Durchführung der Kommunalwahl am 14.09.2025 braucht die Gemeinde Kerken rund 110 Wahlhelfer*innen. Sie können sich schon jetzt über unser Online-Formular anmelden. Damit merken wir Sie auch für eine eventuelle Stichwahl am 28. September 2025 vor. Sollten Sie an diesem Tag verhindert sein, schreiben Sie dies bitte in das Bemerkungsfeld. 

https://wahlen.krzn.de/wahlhelferportal/anmeldung?id=eysc4vgdixm1gsbl5jow&wahldatum=14.09.2025

Um bei der Kommunalwahl Wahlhelfer*in werden zu können, müssen Sie: 

  • am Wahltag Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige*r eines der übrigen Mitglieder der Europäischen Union sein
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Für Ihren Einsatz als Wahlhelfer*in erhalten Sie ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 €. 

 

Einteilung der Wahl- und Stimmbezirke 

Nach einer Vorgabe des Landesverfassungsgerichts musste der Zuschnitt der Wahlkreise neu geregelt werden. Diese müssen zukünftig anhand der hier wohnenden Wahlberechtigten – und nicht mehr wie bislang anhand der Einwohner*innen – festgelegt werden. Die Größe der Wahlkreise darf zukünftig nur noch um 15 Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten abweichen, nur in Ausnahmefällen (z.B. zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge von Ortsteilen oder Bezirken) dürfen Kommunen die verfassungsrechtlich maximal mögliche Abweichung von 25 Prozent ausreizen. Der Wahlausschuss der Gemeinde Kerken hat die neue Einteilung der Wahlbezirke am 21.01.2025 beschlossen. Die neue Wahlbezirkseinteilung finden Sie im Download-Bereich.

 

Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebietes können bis zum 59. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Sie können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

Mit Bekanntmachung vom 01.04.2025 hat der Wahlleiter der Gemeinde Kerken zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. 

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.