Bundestagswahl 2025

Informationen zur Bundestagswahl am 23.02.2025

Wahlberechtigung 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutsche/r ist,

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • seit mind. 3 Monaten in Deutschland wohnhaft ist und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Deutsche im Ausland

Sie werden nicht von Amtswegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Sie an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen Sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Der Antrag muss bis spätestens zum 02.02.2025 bei der Gemeinde Kerken eingehen.

https://www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/dc589523-d709-4c43-adbc-9342dda468ad/bwo_anlage-2_ausfuellbar.pdf

Briefwahl Informationen

Wer am 23. Februar 2025 nicht persönlich in seinen Wahlraum gehen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief abzugeben.
Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Durch das bis Ende Januar 2025 andauernde Vorschlags- und Aufstellungsverfahren der Parteien, Kandidatinnen und Kandidaten und dem anschließenden Stimmzetteldruck können die Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst ab dem 10. Februar versendet werden.

Wenn Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen möchten können Sie die Unterlagen ab sofort schriftlich (postalisch/per E-Mail) oder über folgenden Link beantragen: https://wahlen.krzn.de/briefwahl/eysc4vgdixm1gsbl5jow/10/0032

Eine telefonische Antragstellung ist allerdings nicht möglich.

Der persönlich zu stellende Antrag muss den Familiennamen und die Vornamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Düsseldorf und das Geburtsdatum enthalten. Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss darüber hinaus die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, beantragt werden.
Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten. Eine Zustellung bis zum nächsten Tag ist nicht sichergestellt!

Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden oder Sie haben ihn verloren, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, nach einer entsprechenden Erklärung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem Amt für Statistik und Wahlen in Verbindung. Falls bereits ein Wahlschein für Sie ausgestellt wurde, ist die Stimmabgabe nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Im Wahlraum sind Sie ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt. 
Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.

Den roten Wahlbrief mit der abgegebenen Stimme senden Sie bitte rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift. Der Wahlbrief muss bis 18 Uhr am Wahlsonntag (23. Februar 2025) dort eingegangen sein. Wahlbriefe können am Wahlsonntag nicht im Wahlraum abgegeben/entgegengenommen werden! Nutzen Sie an diesem Tag bis spätestens 18 Uhr bitte den Hausbriefkasten der Gemeinde Kerken. 

Wahlbriefe für andere Gemeinden können – auch bei der Bundestagswahl - in Kerken nicht berücksichtigt werden.

Wahlbezirke und Wahllokale

Wahlbezirk

Wahllokal

101.1Gaststätte Schoelen, Winternam 81
102.1Jugendbegegnungsstätte, Dennemarkstr. 30
103.1Marien-Grundschule, Schulstr. 8
104.1Marien-Grundschule, Schulstr. 8
105.1Clubhaus Campingplatz Eyller See, Buyxdyck 51
106.1Robert-Jungk-Gesamtschule, Rahmer Kirchweg 19
107.1Robert-Jungk-Gesamtschule, Rahmer Kirchweg 19
108.1Feuerwehrgerätehaus Stenden, Am Neuen Weg 2 

 

Hilfsperson

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.                                                          Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

 

Kontakt