In bestimmten Angelegenheiten ist eine außergerichtliche Streitschlichtung vor der Einschaltung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft gesetzlich vorgeschrieben.
Die Schiedspersonen in Kerken sind sachlich zuständig für die Schlichtung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten.
In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leicht und fahrlässige Körperverletzung, Fälle der einfachen Nachstellung ("Stalking"), Bedrohung, Sachbeschädigung, Vollrausch, wenn die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Vergehen ist) muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann.
Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Sonstige fallbezogene Unterlagen (bitte mit Schiedsperson abklären)
Gebühren:
Werden von der Schiedsperson nach dem Schiedsamtsgesetz NRW festgesetzt (in der Regel 70,00 EUR als Vorschuss)
Kontakt
E-Mail: schiedsmann.kerken@t-online.de Telefonnummer: 02833/5616
E-Mail: jensmager@gmx.net