Brauchtumsfeuer

Traditionsfeuer wie das Osterfeuer und das Martinsfeuer werden jedes Jahr entzündet. Sie sind grundsätzlich nicht verboten, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Die Feuer müssen spätestens 10 Tage vor dem Abbrenntermin angezeigt werden.

Verantwortlichkeit

Benötigte Formulare

Brauchtumsfeuer (1.11 MB)