Zur Deckung der Kosten für den Bau von Straßen, Wegen, Plätzen u. a. den sogenannten Erschließungsanlagen, erhebt die Gemeinde Kerken Erschließungsbeiträge.
Der Erschließungsaufwand umfasst den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen sowie ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtung für ihre Entwässerung und Beleuchtung. 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands trägt die Gemeinde, 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Als Verteilungsmaßstab dient die Summe der Grundstücksflächen und zulässigen Geschossflächen der erschlossenen Grundstücke. Durch die Besonderheiten jedes Baugebietes ergibt sich bei jeder Erschließungsmaßnahme eine andere Kostensituation und eine andere Beitragshöhe. Jede selbstständige Straße mit den dazugehörigen Wegen und anderen Anlagen ist dabei als eine Erschließungseinheit zu betrachten. Eine Straße ist dann selbständig, wenn sie z. B. eine bestimmte Länge überschreitet oder andere Straßen miteinander verbindet.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Anderslautende vertragliche Regelungen ändern daran nichts, sie sind nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien wirksam.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist das Baugesetzbuch (BauGB) und die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Kerken.