Hilfe zum Lebensunterhalt/ 3. Kapitel SGB XII

Die Hilfe zum Lebensunterhalt dienst der finanziellen Unterstützung von Personen, die lediglich befristet erwerbsunfähig sind und nicht über ausreichend Einkommen und/oder Vermögen verfügen.

Vorsprachen bei der Leistungsgewährung erfolgen nur nach Termin. Den Termin können Sie telefonisch, per E-Mail oder im Annahmebüro vereinbaren.  

 

 

 

Verantwortlichkeit