Zum Betrieb einer Spielhalle wird in NRW nur noch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Die Erlaubnis ist objekt- und Inhaberbezogen.
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist unabhängig von der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig (Aufstellerlaubnis). Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde.
Für jeden Aufstellort ist eine Geeignetheitsbestätigung notwendig.
Verantwortlichkeit
Genehmigungen
Benötigte Formulare
Antrag Aufstellerlaubnis gem. § 33c Abs. 1 GewO
(102.29 KB)
Antrag Spielhallenerlaubnis gem. § 33i GewO
(66.27 KB)