Einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen und deshalb nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht werden müssen. Der bisherige Untersuchungsberechtigungsschein in Papierform wurde durch eine digitale ID ersetzt. Diese muss bei der Untersuchung bei der Ärztin/dem Arzt angegeben werden. Die Wahl der Ärztin/des Arztes ist frei.
Wer eine normale Berufstätigkeit und keine Ausbildung aufnimmt, erhält keinen Untersuchungsberechtigungsschein. Wird für diese Berufstätigkeit eine ärztliche Untersuchung benötigt, müssen die Kosten selbst oder von der Krankenversicherung getragen werden.
Antragstellung
Jugendliche ab 16 Jahren können den Antrag selbst stellen. Bei Personen unter 16 Jahren sind die Erziehungsberechtigten antragsberechtigt.
Seit dem 01.10.2023 erfolgt die Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins über das Internet.
Den Antrag finden Sie unter: Untersuchungsberechtigungsschein