Anmeldung
Sie sind nach Kerken gezogen?
Dann melden Sie sich bitte innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug an.
Die Anmeldepflicht gilt auch für Nebenwohnungen.
Für Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist der gesetzliche Vertreter meldepflichtig.
Neugeborene, die in die Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden, weil die Neugeborenen automatisch mit Übersendung der Geburtsurkunde durch das Standesamt angemeldet werden. Diese Regelung gilt nur bei Geburten im Inland.
Befreiung von der Meldepflicht:
- Halten Sie sich nicht länger als sechs Monate in einer Wohnung auf und sind Sie noch für eine andere Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht.
- Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt die Meldepflicht nach drei Monaten.
- Werden Sie in ein Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen, sind die Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten für die Anmeldung zuständig.
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Die Anmeldung wird unverzüglich bearbeitet.
Beachten Sie bitte, dass eine verspätete Anmeldung zu einer Verwarnung, über ein gestaffeltes Verwarngeld, bis hin zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen kann.
Mitzubringende Unterlagen:
Gültiger Personalausweis und falls vorhanden gültiger Reisepass / gültiger Kinderreisepass
Wohnungsgeberbestätigung (der Vordruck ist im Bürgerbüro erhältlich und als Download)
ggf. Vollmacht zur Anmeldung
Bei Ledigen: | Geburtsurkunde |
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Bei Verheirateten: | Heiratsurkunde |
Bei Verwitweten: | Heiratsurkunde und Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegattin/Ehegatten |
Bei Geschiedenen: | Heiratsurkunde und Scheidungsurteil |
Bei eingetragener Lebenspartnerschaft: | Lebenspartnerschaftsurkunde |
Bei Tod des Lebenspartners: | Lebenspartnerschaftsurkunde und Sterbeurkunde der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners |
Aufhebung der Lebenspartnerschaft: | Urteil Aufhebung Lebenspartnerschaft |
Vertriebenen und Spätaussiedlern: | Registrierschein, Aufnahmebescheid, Spätaussiedlerbescheinigung, Nachweis über Entlassung ausländischer Staatsangehörigkeit |
Abmeldung
Nur bei einem Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe einer Nebenwohnung ist es erforderlich, dass Sie den Wegzug der Meldebehörde mitteilen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt am Hauptwohnsitz.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
Ummeldung
Sie sind innerhalb Kerken umgezogen?
Dann melden Sie sich bitte innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug um. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Ummeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Verstöße gegen die Meldepflicht werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Notwendige Unterlagen:
- ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung
- Personalausweis
- ggf. Vollmacht zur Ummeldung, falls die Ummeldung nicht persönlich vorgenommen werden kann
- falls vorhanden außerdem: Reisepass, Kinderreisepass, Stammbuch